Aussteller-AGB
Allgemeine Ausstellungsbedingungen der berndt medien GmbH.
Präambel
Die berndt medien GmbH ist ein auf die Immobilienbranche spezialisiertes Unternehmen. Im Rahmen ihres Geschäftsfelds organisiert und betreut die berndt medien GmbH insbesondere eine Vielzahl regionaler und überregionaler Veranstaltungen. Die berndt medien GmbH mietet bei Fachveransataltungen Ausstellungsflächen bei den jeweiligen Messeveranstaltern an und vermietet diese an ihre Kunden weiter. Die berndt medien GmbH tritt gegenüber ihren Kunden als Vermieterin der Ausstellungsflächen an und ist ihr einziger Ansprechpartner. Die Kunden der berndt medien GmbH gelten im Rahmen dieser Ausstellungsbedingungen als Aussteller und die berndt medien GmbH als Veranstalter.
§ 1 Vertragsschluss
Dem zwischen Aussteller und Veranstalter, der berndt medien GmbH, Ulmenallee 59, 50999 Köln, geschlossenen Mietvertrag über den Ausstellungsstand liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zugrunde. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Anmeldeformular
Mit Zugang des unterzeichneten Anmeldeformulars beim Veranstalter kann dieser das Angebot des Ausstellers auf Abschluss des Mietvertrags über den Ausstellungsstand annehmen oder ablehnen. Der Aussteller führt alle am Ausstellungsstand mitvertretenen Unteraussteller mit der vollständigen Firmenbezeichnung im Anmeldeformular auf. Im Anmeldeformular aufgeführte Vorbehalte oder Bedingungen seitens des Ausstellers finden keine Berücksichtigung. Der Aussteller macht im Anmeldeformular auch Angaben über seine Exponate.
§ 3 Datenspeicherung
Im Rahmen der Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. an Dritte weitergegeben. Diese Daten werden innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Messeveranstaltung gelöscht.
§ 4 Zulassungsfrist
Der Aussteller wird innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anmeldeformulars beim Veranstalter über die Zulassung oder Ablehnung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung in Kenntnis gesetzt. Im Falle der Ablehnung entstehen dem Aussteller keinerlei Kosten. Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
§ 5 Platzierungswünsche
Der Aussteller kann im Anmeldeformular Platzwünsche äußern, welche im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Berücksichtigung finden können.
§ 6 Rücktrittsvorbehalt
Der Veranstalter behält sich den Rücktritt vom Mietvertrag vor, soweit die vorhandenen Kapazitäten ausgeschöpft und Ausstellungsstände nicht mehr verfügbar sind. Der Aussteller wird über die Nichtverfügbarkeit vom Veranstalter unverzüglich informiert und bereits erbrachte Gegenleistungen des Ausstellers werden seitens des Veranstalters unverzüglich erstattet. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus den Rücktritt vom Mietvertrag vor, wenn und soweit die Messeveranstaltung aufgrund geringer Teilnehmerzahlen nicht zustande kommt.
§ 7 Konkurrenzschutz
Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Für vorsteuerabzugsberechtigte Aussteller verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
§ 9 Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzugs des Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz bestimmt sich nach § 247 BGB.
§ 10 Vermieterpfandrecht
Der Veranstalter hat für seine Forderungen aus dem Mietvertrag ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Standausrüstungs und Ausstellungsgut.
§ 11 Fälligkeit
Die Standmiete ist nach Zulassung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung fällig. Das Zahlungsziel bestimmt sich nach § 12.
§ 12 Rechnung
Der Veranstalter stellt dem Aussteller mit oder nach der Zulassung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung eine Rechnung über die Standmiete aus. Beanstandungen der Rechnung sind vom Aussteller unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
§ 13 Zahlungsziel
Der Rechnungsbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen, die zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder später ausgestellt werden, sind sofort zu zahlen.
§ 14 Rechtzeitig der Zahlung
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Veranstalters an.
§ 15 Bezug der Standfläche
Die fristgerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.
§ 16 Standzuweisung
Die Bereitstellung der Stände erfolgt unter ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Aussteller hat unabhängig von vorherigen Platzierungsvorschlägen und –wünschen keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe, es sei denn es ist mietvertraglich etwas anderes vereinbart. Der Veranstalter wird bei der Flächeneinteilung nach Möglichkeit den Wünschen des Ausstellers entsprechen.
§ 17 Beschränkung und Änderung der Ausstellungsfläche
Der Veranstalter ist berechtigt Ausstellungsflächen in der Weise zu beschränken oder zu verändern, dass Ein- und Ausgänge, insbesondere Notausgänge und Durchgänge, passierbar bleiben. Der Aussteller ist bei Beschränkung oder Änderung der Ausstellungsfläche nicht berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz vom Veranstalter zu verlangen, es sei denn der Veranstalter hat die Beschränkung oder Änderung der Ausstellungsfläche zu vertreten.
§ 18 Pfeiler, Säulen und Träger auf der Ausstellungsfläche
Etwaige auf der Ausstellungsfläche befindlichen Pfeiler, Säulen und Träger o.ä. sind Bestandteil der berechneten Ausstellungsfläche und berechtigen den Aussteller nicht zur Minderung der Standmiete.
§ 19 Mit- oder Unteraussteller
Die Aufnahme eines Mit- oder Unterausstellers bedarf der Genehmigung desVeranstalters. Die Anmeldung der Mit- oder Unteraussteller erfolgt durch denAussteller. Mit- oder Unteraussteller sind alle Unternehmen, die neben dem Aussteller auf dem Stand mit eigenem Personal und / oder eigenem Ausstellungsgutvertreten sind und enge wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zumAussteller haben. Mit- oder Unteraussteller sind auch solche Unternehmen, deren Exponate durch den Aussteller angeboten werden. Hersteller von Geräten, Maschinen und sonstiger Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebots eines Ausstellers erforderlich sind, gelten nicht als Mit- oder Unteraussteller.Aussteller und Mit- oder Unteraussteller sollen im Anmeldeformular einen gemeinsamen Vertreter benennen.
§ 20 Mit- oder Unterausstellergebühr
Die Mit- oder Unterausstellergebühr beläuft sich auf € 1.000,- pro Mit- oder Unteraussteller. Schuldner der Mit- oder Unterausstellergebühr ist der Aussteller.
§ 21 Vertragsstrafe
Meldet der Aussteller einen anwesenden Mitaussteller nicht an, so hat der Aussteller pro nicht angemeldeten Mitaussteller eine Vertragsstrafe von 25 % der Ausstellungsgebühr zu zahlen.
§ 22 Gemeinschaftsstände
Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn diese sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen.
§ 23 Gesamtschuld
Im Falle der Zuteilung einer Ausstellungsfläche an zwei oder mehrere Aussteller haften diese gegenüber dem Veranstalter für dessen Forderungen als Gesamtschuldner.
§ 24 Widerruf
Der Veranstalter kann die dem Aussteller bereits erteilte Zulassung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung widerrufen, wenn sich die Voraussetzungen für die Zulassung geändert haben oder Aussteller die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Dies betrifft insbesondere falsche Angaben des Ausstellers über Exponate, Untervermietung oder Weitergabe der Ausstellungsfläche an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, verspäteter Aufbau des Ausstellungsstandes oder Zahlungsverzug.
§ 25 Aufbau und Gestaltung des Messestands
Der Aufbau des Messestands hat spätestens zu Beginn der Messeveranstaltung abgeschlossen zu sein. Aufbau und Gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Der Veranstalter kann vom Aussteller Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen den Messebetrieb beeinträchtigt oder die Sicherheit von Ausstellern oder Besuchern gefährdet. Soweit der Aussteller der Aufforderung zur Beseitigung nicht nachkommt, kann er die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers beseitigen.
§ 26 Präsenzpflicht
Der Aussteller hat während der Messezeiten an seinem Messestand anwesend zu sein. Dem Aussteller ist ein Abbau des Messestandes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit nicht gestattet.
§ 27 Pauschalierter Schadensersatz
Löst sich der Aussteller vom Mietvertrag
- später als zwei Monate vor dem Messetag, so hat er 100 % der vereinbarten Standmiete,
- später als drei, aber nicht später als zwei Monate vor dem Messetag, so hat er 50 % der vereinbarten Standmiete,
- später als vier, aber nicht später als drei Monate vor dem Messetag, so hat 25 % der vereinbarten Standmiete,
- vier Monate vor dem ersten Messetag oder früher, so hat er 10 % der vereinbarten Standmiete
an den Veranstalter zu zahlen.
Verstößt der Aussteller gegen seine Präsenzpflicht, so hat er an den Veranstalter einmalig eine zusätzliche volle Standmiete zu entrichten.
Dem Aussteller bleibt in allen vorgenannten Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 27.2 Besondere Umstände durch pandemische Ereignisse
Zusätzlich zum geltenden pauschalisierten Schadensersatz gelten unter Coronabedingungen folgende Schadensersatzansprüche:
Bei behördlicher Untersagung Erstattung von Standmiete und Eintrittsgeldern: Wird die Durchführung der Messe zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus behördlich untersagt, liegt für den Veranstalter rechtlich ein Fall der Unmöglichkeit vor. Somit ist der Veranstalter aufgrund dieser Unmöglichkeit gegenüber den Ausstellern, Dienstleistern und Besuchern nach § 275 BGB nicht mehr zur Durchführung der Messe verpflichtet. Gleichzeitig können die Vertragspartner die Rückzahlung bereits an den Veranstalter erbrachter Zahlungen fordern (§ 326 BGB). Aussteller können so bereits gezahlte Standgebühren zurückverlangen. Für weitergehende Aufwendungen, die Aussteller in Vorbereitung der Teilnahme an der Messe getroffen haben, kann hingegen im Falle einer behördlichen Untersagung kein Ersatz vom Veranstalter verlangt werden. Gleiches gilt für den Umsatz bzw. Gewinn, der den Ausstellern durch die Absage entgeht.
Möchte der Aussteller, losgelöst von einer behördlichen Untersagung, seine Teilnahme an der Messe coronabedingt zurückziehen, so gelten veränderte Fristen. Löst sich der Aussteller bis zu 4 Wochen vor dem Messetag vom Mietvertrag, so sind keine Standmieten an den Veranstalter zu zahlen. Löst er sich kurzfristiger als 4 Wochen vor dem Messetag, so hat er 10% der vereinbarten Standmiete an den Veranstalter zu zahlen.
§ 28 Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an und Verlust von Messegütern und Standeinrichtungen des Ausstellers. Der Veranstalter haften ferner nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der Ausstellungsfläche seitens des Ausstellers entstehen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Veranstalters vorliegt.
§ 29 Höhere Gewalt
Ist die Durchführung der Messe in Fällen höherer Gewalt nicht möglich, so ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegendes Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen und Streiks.
§ 30 Hausrecht
Der Veranstalter hat während der Aufbau-, Lauf-, und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände.
§ 31 Mündliche Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 32 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.