Corona FAQ
Covid-19: Fragen und Antworten
Die Auswirkungen von Covid-19 stellen uns alle vor neue Herausforderungen und erfordern ein Umdenken bei der Planung und Umsetzung von Events. Der folgende, umfassende Katalog von Fragen und Antworten soll die Besucher und Aussteller über alle getroffenen Maßnahmen unterrichten, sodass die 11. Kölner Immobilienmesse sicher und ohne erhöhtes Infektionsrisiko durchgeführt werden kann.
Regelungen im Gesamtgelände zu Technik, Hygiene und Sicherheit
Welche Lüftungstechnologie verwendet der Gürzenich Köln in den Räumen?
Alle Säle des Gürzenichs sind mit modernen Lüftungsanlagen ausgestattet. Durch die gezielte Zuführung von behandelter Außenluft und durch Abfuhr belasteter Raumluft wird die Luft in den Sälen verdünnt, welches die Virenlast auf ein Minimum gesenkt.
Kann man im Gürzenich Masken und Desinfektionsmittel erhalten? Wenn ja, wo?
Der Zutritt zum Gürzenich ist nur mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz zulässig. An den Eingangsbereichen wird Besuchern und Ausstellern durch unsere Hostessen jeweils ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt, falls kein eigener vorhanden sein sollte. Wir empfehlen jedoch allen Ausstellern, sich am Messestand hiermit von sich aus auszustatten.
Kontrolle der Abstände auf dem Messestand: Wird der Stand bei Nichteinhaltung geschlossen?Toggle Title
Messeveranstaltungen in Zeiten von Corona unterliegen der Coronaschutzverordnung. Hiernach ist sicher zu stellen, dass die Mindestabstände im Gebäude und auf den Ausstellungsständen eingehalten werden können. Die Verpflichtung der Einhaltung obliegt im Gürzenich dem Veranstalter und am Messestand auch dem Standbetreiber. Es sind ggf. behördliche Kontrollen möglich.
Im Falle einer Überfüllung von Messeständen wird der Veranstalter den jeweiligen Standbetreiber bitten, die Personenanzahl auf dem Messestand entsprechend zu limitieren bzw. zu regeln. Bei Nicht-Einhaltung trotz Beratung und Aufforderung sind weitergehende Maßnahmen bis zu einer Schließung des Messestandes gegebenenfalls erforderlich.
Werden die Stände vor Ort auf die Corona-Bedingungen hin geprüft und freigegeben?
Es erfolgt keine Prüfung und Freigabe der Stände auf Übereinstimmung mit den Corona-Bedingungen.
Die am Messestand zu treffenden Maßnahmen sind jedoch durch einfache Regelungen umsetzbar, wie insbesondere:
- Engstellen auf den Messeständen schon in der Aufplanung vermeiden
- Auch am Messestand Mindestabstände einhalten und auf das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes achten
- Personenzahl auf dem Messestand bei Erfordernis limitieren
- An Sitzplätzen Mindestabstand oder Abschirmungen
- Desinfektionsmittel bereit stellen
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, sich auch an das beauftragte Standbauunternehmen oder an unsere Mitarbeiter zu wenden.
Kann das Gesundheitsamt den Stand sperren, wenn es Beanstandungen gibt?
Für Messestände gelten die allgemeinen Hygieneregelungen in Corona-Zeiten (insbesondere Abstandsregelung, Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der Sitzplätze, (Hand)-Desinfektionsmaßmen etc.).
Behördliche Überwachungen im Zuge einer Messeveranstaltung sind möglich. Eine Sperrung eines Messestandes kommt üblicherweise nicht unmittelbar, sondern nach Aufforderung zu Abhilfemaßnahmen zum Tragen, falls diese nicht umgesetzt werden.
Gibt es ein Formular zur Sicherheitsunterweisung seitens des Gürzenichs oder des Veranstalters, welches Aussteller nach durchgeführter Unterweisung mit ihrem Standpersonal vorlegen müssen (ggf. an einer zentralen Sammelstelle des Gürzenichs)?
Der Veranstalter wird keinen Nachweis zur Durchführung der Unterweisung sammeln. Daher gibt es keinen Vordruck des Veranstalters zur Dokumentation der Unterweisungen des Standpersonals.
Unterweisungsvorlagen sind jedoch beispielsweise über den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft), i.d.R. auch auf deren Webseiten erhältlich.
Die Dokumentation von Unterweisungen ist durch den jeweiligen Arbeitgeber aufzubewahren und bei (behördlichen) Kontrollen vorzulegen.
Was ist beim Auf- und Abbau der Stände zu beachten?
Während der Auf-/Abbauphase gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Auch hier gelten die üblichen Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gem. Arbeitsschutzgesetz und die allgemeinen Unterweisungspflichten. Als allgemeine Maßnahmen gelten beim Auf-/Abbau u.a. das Vorhalten von Desinfektionsmittel und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz, falls die Mindestabstände während der Arbeiten nicht eingehalten werden können. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de; Corona Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln).
Generell gilt während der Auf-/Abbauphase, dass auch die Standbauer sich im Vorfeld bzw. bei Eintreffen im Gürzenich in einem hierfür durch den Veranstalter zur Verfügung gestellten EDV-Tool registrieren müssen. Der Zutritt zum Gürzenich und das Verlassen werden dabei registriert, um die Nachverfolgbarkeiten im Nachgang sicher zu stellen. Unabhängig hiervon ist ergänzend schon aktuell aus Arbeitsschutzgründen jeder Standbauer verpflichtet, im Nachgang Anwesenheiten zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit zur Verfügung stellen zu können (Personen, Anwesenheitszeiten, Erreichbarkeiten).
Wird es Time-Slots für jeden Aussteller geben, damit die Hallen nicht zu voll werden?
Nein, seitens des Veranstalters ist keine Abwicklung mit Time-Slots für den Aussteller geplant. Die Anzahl der zulässigen Personen im Gürzenich wird durch die Coronaschutzverordnung wie bei Geschäftshäusern geregelt und übergeordnet berücksichtigt. Ebenfalls werden auf Basis der Coronaschutzverordnung die Aufplanungen der Messen entsprechend angepasst und Gangbreiten vergrößert.
Von Seiten des Ausstellers ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Präsentationen und auch Theken unmittelbar am Gang nur eingeschränkt möglich sind und daher in den Stand eingerückt werden sollten.
Und wie werden die Standbauer/Lkw-Fahrer erfasst, damit man weiß, wer wann und wo im Gürzenich war und eine Nachverfolgbarkeit gewährleistet werden kann?
Es gibt eine Online-Registrierung für Lkw-Fahrer und Standbauer über das Ticketsystem der Kölner Immobilienmesse mit Erfassung des beauftragenden Ausstellungsstandes. Vor Eintritt in den Gürzenich müssen sich diese Personengruppen dort registrieren. Die Zu- und Ausgänge werden gescannt und hierüber die Anwesenheitszeiten erfasst.
Unabhängig hiervon ist ergänzend jedes Standbauunternehmen und auch Logistikunternehmen schon aktuell aus Arbeitsschutzgründen verpflichtet, im Nachgang Anwesenheiten zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit zur Verfügung stellen zu können (Personen, Anwesenheitszeiten, Erreichbarkeiten).
Benötigt jede Person einen personalisierten Ausweis?
Ja, alle Aussteller, Besucher, Dienstleister, Koelnmesse-Mitarbeiter und sonstige Partner erhalten im Rahmen des Registrierungsprozesses ein personalisiertes Ticket bzw. Zutrittsausweis.
Grundsätzlich ist ergänzend schon jetzt jede Person verpflichtet, ein Dokument zum Nachweis seiner Person (z.B. Personalausweis, Reisepass) bei sich zu tragen. Hierüber kann bei Bedarf ein Abgleich zwischen dem personalisierten Ticket und der Person erfolgen.
Wird es am Eingang und am Aufzug zum Gürzenich eine Kontrolle geben?
Während der Messelaufzeit erfolgt eine Kontrolle bei Zutritt und Austritt zum Gürzenich.
Unabhängig davon werden im Gürzenich Stichprobenkontrollen durchgeführt, ob die Zutrittsberechtigungen z. B. beim Auf-/Abbau vorhanden sind und die Personen mit dem personalisierten Ticket/Zutrittsausweis übereinstimmen. Am Aufbautag ist jede Person verpflichtet, die ihm ausgehändigte Lanyard sichtbar zu tragen.
Sind Sichtvisiere statt Masken erlaubt?
Nein. Die Coronaschutzverordnung sieht auf Messen eine generelle Tragepflicht von medizinischem Mund-Nasen-Schutz vor.
Voll- oder Teilgesichtsschilder sind nach aktueller medizinischer Bewertung kein Ersatz für einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz, da Aerosole nur bedingt zurückgehalten werden. Sichtvisiere sind daher nur in geprüften Einzelfällen zulässig (z. B. bei nachweislich gesundheitlichen Problemen des Trägers bei Mund-Nasen-Schutz oder bei Produktpräsentationen, die dauerhaft ein regelmäßiges Abnehmen und Anlegen des Mund-Nasen-Schutzes erfordern).
Gibt es ein medizinisches Team, das sich bei Bedarf um eine Person kümmern kann, die Symptome aufweist?
Eine qualifizierte medizinische Betreuung steht vor Ort während der Messelaufzeit nicht zur Verfügung.
Grundsätzlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Betreten des Messegeländes mit relevanten Krankeitssymptomen (insbesondere Erkältungssymptomen, Durchfallerkrankungen, Verlust des Geruchs/Geschmacks) nicht gestattet ist.
Anzahl Arbeits-/Aufbauausweise: ist die Anzahl an Aufbauausweisen pro qm ebenfalls begrenzt?
Ja. Die Anzahl der Ausweise für den Auf- und Abbau wird ebenfalls vom Messeteam kontrolliert.
Der Standbauer hat ergänzend im Rahmen seiner Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz sicher zu stellen, dass der Standbau auch hinsichtlich der gleichzeitig arbeitenden Mitarbeiter unter Corona-Bedingungen sicher durchgeführt wird.
So ist die Anzahl des Standbaupersonals in der Aufbauphase insbesondere so zu bemessen, dass die Mindestabstände beim Arbeiten weitestgehend eingehalten werden können und ergänzend ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (http://www.baua.de; Corona Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln).
Können/Dürfen alle Aussteller gleichzeitig aufbauen?
Nein. Die Aufbauphase wird vom Messeteam, wie in den vergangenen Jahren auch, zeitlich eingeteilt. Hierzu erhalten alle Aussteller rechtzeitig im Vorfeld eine Information. Um Einhaltung dieser Time-Slots wird gebeten.
Der Abbau nach Messeende kann gleichzeitig stattfinden. Die üblichen Abstandsregeln und das Tragen eines hygienischen Mund-Nasen-Schutzes ist auch hier verpflichtend.
Was ist beim Lagern von Material und Arbeiten am Standbau zu beachten?
Die Bühne im Gürzenich darf mit angeliefertem oder abgelegtem Material belegt werden. An dieser Regelung ändert sich nichts, jedoch empfehlen wir, die Lagerung vorzugsweise auf der Standfläche vorzunehmen. Bei Materialnachschub von der Lagerfläche der Bühne müssen ebenfalls die Abstandsregeln und das Tragen eines hygienischen Mund-Nasen-Schutzes beachtet werden.
Wie werden Warteschlangen/ Engpässe an den Lastenaufzügen im Auf- und Abbau verhindert bzw. wie wird vor den Lastenaufzügen für die Umsetzung der Abstandsregeln gesorgt?
Die Auf-/Abbauphasen sind ausreichend bemessen, um einen entzerrten Auf- und Abbau durchzuführen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die verfügbaren Zeiträume vollständig durch die Standbauunternehmen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl von 2 Personen im Aufzug wird kontrolliert.
Corona-Testungen
Kann man sich vor Ort einem Covid-19 Test unterziehen?
In fußläufiger Entfernung (Rückseite Haupteingang Gürzenich) befinden sich zwei Testzentren der Stadt Köln: „Köln-City – Express Test“ (Quatermarkt 5, 50667 Köln) oder „Mein Corona-Schnelltest“ (Lintgasse 14, 50667 Köln).
Nimmt die Kölner Immobilienmesse vor Zutritt in das Gürzenich Temperaturmessungen vor?
Unser Hygienekonzept wird stets auf die aktuelle Gesetzeslage und die geltenden Vorgaben überprüft und angepasst.
Die Kölner Immobilienmesse wird alle Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigen, die seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden in Übereinstimmung mit der Corona-Schutzverordnung als relevant bewertet werden. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen wird bis zur Veranstaltung permanent geprüft und entsprechend vorbereitet.
Die Corona-Schutzverordnung wird in jedem Fall strikt eingehalten. Sie gibt für den Messebetrieb vor, dass Personen mit COVID-19-Symptomen wie Husten, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Fieber etc. keinen Zutritt auf das Messegelände bekommen. In Abstimmung mit dem Kölner Gesundheitsamt weist die Kölner Immobilienmesse darauf bereits bei der Ticketbestellung und auch auf dem gesamten Gelände hin. Darüber hinaus haben wir Servicepersonal im Einsatz, welches im laufenden Betrieb auf Erkältungssymptome bei Personen achtet.
Unsere Richtlinien beinhalten ein umfangreiches Reinigungs- und Hygienekonzept: von personalisierten Tickets und kontaktlosen Personenkontrollen an den Eingängen bis hin zu speziell geschultem Standpersonal, um auch am eigenen Stand problemlos alle Hygienevorschriften einzuhalten.
Wird ein 3G-Nachweis zum Besuch benötigt? (Geimpft, Genesen, Getestet)
Als notwendige Voraussetzung für den Zutritt in den Gürzenich, dass man entweder vollständig geimpft, nicht länger als sechs Monate genesen ist oder einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen kann. Als Nachweis gilt: tagesaktueller Corona-Test („getestet“), QR-Code print oder digital bzw. der Impfausweis für vollständigen Impfschutz („geimpft“) oder der Nachweis nicht älter als 6 Monate für Genesene („genesen“).
Messestände: Standaufbau/Planung
Gibt es eine Mindeststandgröße?
Die Mindeststandgröße wird messeindividuell entschieden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner im Messeteam.
Darf ein Messestand von jeder Seite zugänglich sein oder muss es einen Eingang und einen Ausgang geben?
Grundsätzlich ist eine offene Standgestaltung möglich, wenn die Anzahl der Personen und damit die Einhaltung der Mindestabstände kontrolliert werden kann.
Wenn der Zutritt zu Messeständen durch den Aussteller limitiert wird, wie ist mit der Bildung von Warteschlangen umzugehen? Wer ist hier verantwortlich und wie ist dies zu lösen?
Warteschlangen sollten vermieden werden, da die Gangflächen i.d.R. reine Bewegungsflächen sind, und durch die Kölner Immobilienmesse bei der Aufplanung der Veranstaltung auch schon vergrößert wurden.
Darüber hinaus empfiehlt die Kölner Immobilienmesse, Theken zur Besucherabwicklung in den Messestand einzurücken. Daneben können begleitende Maßnahmen (z.B. Terminierungen mit Kunden) ergänzend eingesetzt werden.
Sollten durch das Servicepersonal der Kölner Immobilienmesse Schlangenbildungen auf den Gängen beobachtet werden, die zu Bewegungseinschränkungen führen, wird ggf. regelnd eingegriffen.
Wie muss ich meine Exponate aufstellen?
Um die Exponate herum sind die Freiflächen so anzupassen, dass die Mindestabstände eingehalten werden können. Ergänzend ist die Gesamtzahl der Personen am Messestand zu regeln. Als Anhaltswert hierfür kann im ersten Schritt eine Personenzahl von 4qm pro Person bezogen auf die frei zugängliche Standfläche angesetzt werden. Separate Sitzplätze/Sitzplatzbereiche gehören dabei nicht zur frei zugänglichen Standfläche. Zu den Personenzahlen in den frei zugänglichen Flächen kann die Anzahl der Sitzplätze hinzu addiert werden. Die Gesamtsumme ergibt im ersten Ansatz die mögliche Personenzahl am Ausstellungsstand.
Die Exponate sollten daneben nicht unmittelbar an der Standgrenze am Gang aufgestellt, sondern etwas eingerückt werden, um Ansammlungen in den Gängen zu reduzieren.
Darf ich Vitrinen mit Produkten an die Standgrenze stellen, so dass die Produkte vom Gang aus betrachtet werden können, oder verstößt das gegen die Auflagen?
Vitrinen mit Produkten sollten etwas eingerückt werden (1,5 m), falls sich durch die Attraktivität der darin ausgestellten Produkte Ansammlungen im Gang ergeben können.
Dürfen Besprechungsräume auf Ausstellerständen eingerichtet werden und wenn ja, welche Auflagen gibt es?
Besprechungsräume dürfen eingerichtet werden.
Bei den Sitzgelegenheiten ist darauf zu achten, dass entweder die allgemeingültigen Abstandsregelungen (1,5 m) beim Sitzen oder zu unterschiedlichen Sitzgruppen eingehalten werden. Alternativ können Abschirmungen (z. B. Sichtschutzscheiben auf Tischen oder Abschirmungen zwischen Tischen) eingesetzt werden, falls die Abstände reduziert werden sollen (Abmaße: über Kopfhöhe beim Sitzen oder Stehen bei Stehtischen).
Die Besprechungsräume dürfen nach oben nicht geschlossen sein, falls diese auch seitlich geschlossen sind, um eine ausreichende Belüftung sicher zu stellen.
Wird am Infocounter eines Messestands eine Plexiglasscheibe benötigt?
Werden am Infocounter regelmäßig Abstände von 1,5 m zwischen den Personen unterschritten, dann sollten Plexiglasscheiben angebracht werden. Der Infocounter kann alternativ aber auch mit ausreichender Tiefe ausgebildet werden.
Können Plexiglas-Scheiben eingesetzt werden, um z. B. die Mindestabstände zwischen Sitzgruppen zu reduzieren? Können durch Platzierung von raumtrennenden Glasscheiben mehr Personen auf die Fläche gelassen werden?
Bei den Sitzgruppen ist darauf zu achten, dass entweder die allgemeingültigen Abstandsregelungen (1, 5m) beim Sitzen oder zu unterschiedlichen Sitzgruppen eingehalten werden. Alternativ können Abschirmungen (z .B. Sichtschutzscheiben aus Plexiglas) eingesetzt werden, falls die Abstände reduziert werden sollen (Abmaße: über Kopfhöhe beim Sitzen oder Stehen bei Stehtischen).
Die Räumlichkeiten sollten nach oben nicht geschlossen sein, falls diese auch seitlich geschlossen sind, um eine ausreichende Belüftung sicher zu stellen.
Abstandsregelungen/Personenzahlen am Stand
Wie viele Personen sind auf einem Stand pro Quadratmeter erlaubt?
Die erlaubte Personenzahl richtet sich nach der Standgröße und der individuellen Einrichtung des Messestandes. Eine pauschale Aussage ist daher nicht ohne Weiteres möglich und im Wesentlichen abhängig von der frei zugänglichen Standfläche (Blick von oben auf den Stand) und die Anzahl der verfügbaren Sitzgelegenheiten bei ergänzenden Sitz-/Besprechungsplätzen.
Für die Bemessung der maximalen Personenzahl kann im ersten Ansatz überschlägig von 1 Person pro 4 qm frei zugänglicher Fläche ausgegangen werden. Sitzplätze/Sitzplatzbereiche (z. B. an Besprechungstischen) gehören dabei nicht zur frei zugänglichen Standfläche.
Zu den Personenzahlen in den frei zugänglichen Flächen kann die Anzahl der Sitzplätze hinzu addiert werden. Die Gesamtsumme ergibt im ersten Ansatz die mögliche Personenzahl am Ausstellungsstand.
Dieser pauschale Ansatz kann jedoch durch ergänzende Maßnahmen (z.B. Abschirmungen zwischen Sitzplätzen) im Einzelfall höher sein. Bitte beachten Sie, dass dabei durch geeignete Maßnahmen die maximale Anzahl der Personen auf dem Stand zu regeln ist.
Welche Mindestabstände müssen auf einem Stand eingehalten werden?
Für Personen auf dem Messestand gelten die üblichen Mindestabstandsregelungen. Hiernach ist sicher zu stellen, dass ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen Personen eingehalten werden kann.
Durch ergänzende Maßnahmen (z.B. Einsatz von Abschirmungen wie Plexiglasscheiben an Sitzplätzen in ausreichender Höhe/Breite) können die Abstände unterschritten werden.
Können die Abstände zwischen Tischen/Stühlen verringert werden, wenn Luftreiniger auf der Standfläche verwendet werden?
Luftreiniger sind zwar positiv anzusehen, sofern Sie mit den richtigen Filtern (HEPA) ausgestattet sind. Sie ersetzen aber nicht die AHA-Regeln: Der vorgeschriebene Mindestabstand, Hygiene und medizinischer Mund-Nasen-Schutz sind weiterhin zwingend erforderlich.
Hygiene, Desinfektion, Reinigung
Was ist bei Nutzung der Exponate (z.B. Möbel) zu berücksichtigen?
Es gelten die gleichen Regelungen wie in Geschäftshäusern. Da eine regelmäßige Desinfektion von z.B. ausgestellten Polstermöbeln nicht sicherzustellen ist, kommt der persönlichen Hygiene eine besondere Rolle zu. Daher sind an den Messeständen Desinfektionsmöglichkeiten für die Besucher vorzuhalten.
Bei abwischbaren Oberflächen und regelmäßig berührten Oberflächen empfiehlt sich zudem eine ständige Reinigung. An Besprechungstischen oder Tischen mit Speisenausgabe jeweils nach dem Wechsel der Personengruppen.
Wie bzw. wie oft muss ich meine Oberflächen reinigen?
Wir empfehlen Ihnen, besonders kontaktintensive Flächen (z. B. Besprechungstische, Tische mit Speisen/Getränkeausgabe) in hoher Frequenz (z.B. nach jeder Verwendung) zu reinigen.
Weniger beanspruchte und abwischbare Oberflächen können in geringerer Frequenz gereinigt werden.
Dabei kommt der persönlichen Hygiene eine besondere Rolle zu. Daher sind an den Messeständen Desinfektionsmöglichkeiten für die Besucher und das Standpersonal vorzuhalten.
Dürfen Prospektständer am Stand aufgestellt werden, aus denen sich die Besucher in Selbstbedienung Prospekte herausnehmen können?
Wir empfehlen, die Ausgabe der Prospekte über das Standpersonal vornehmen zu lassen und keine eigenständige Entnahme zuzulassen, da sonst zu viele Kontaktpunkte entstehen.
Welche Alternative können statt Prospektständern empfohlen werden?
Es ist die Ausgabe über das Standpersonal möglich.
Eine ergänzende Alternative können z. B. QR-Codes sein, die berührungslos eingescannt werden können und die Möglichkeit zum Download von Dateien bieten.
Dürfen weiterhin Visitenkarten ausgetauscht werden?
Gegen den Austausch von Visitenkarten ist nichts einzuwenden, da nur zwei verschiedene Personen betroffen sind. Dies gilt, solange das Standpersonal die regelmäßige Handhygiene berücksichtigt (z. B. regelmäßiges Händewaschen) und am Messestand den Besuchern Desinfektionsmöglichkeiten angeboten werden.
Welche Pflichten des Ausstellers gibt es in Bezug auf Hygiene (Handdesinfektion etc.)?
Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben (Abstandsregelung, medizinischer Mund-Nasen-Schutz). Darüber hinaus sind den Besuchern und dem Standpersonal Möglichkeiten zur Handdesinfektion zu ermöglichen (z.B. Desinfektionsmittelspender).
Wir empfehlen Ihnen daneben, besonders kontaktintensive und abwischbare Flächen (z.B. Besprechungstische, Tische mit Speisen/Getränkeausgabe) in hoher Frequenz (z.B. nach jeder Verwendung) zu reinigen. Weniger beanspruchte und abwischbare Oberflächen können in geringerer Frequenz gereinigt werden. Dabei kommt der persönlichen Hygiene eine besondere Rolle zu (Desinfektionsmöglichkeiten für die Besucher und das Standpersonal am Messestand).
Wird es eine Maskenpflicht geben? Wenn ja, wann?
Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und zum Schutz aller Messeteilnehmer gilt im gesamten Gürzenich für alle Personen die Pflicht, medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz kann an Sitzplätzen (z. B. an Messeständen oder in der Gastronomie) abgenommen werden, solange die Abstandsregelungen eingehalten werden.
Am Haupteingang wird Besuchern und Ausstellern durch unsere Hostessen jeweils ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt, falls keiner vorhanden sein sollte. Wir empfehlen jedoch jedem Besucher eigene medizinische Masken zu tragen.
Müssen Produkte/Exponate immer nach Besuchen desinfiziert werden?
Es gelten die gleichen Regelungen wie in Geschäftshäusern. Da eine regelmäßige Desinfektion von z.B. ausgestellten Produkten/Exponaten nicht sicher zu stellen ist, kommt der persönlichen Hygiene eine besondere Rolle zu. Daher sind an den Messeständen Desinfektionsmöglichkeiten für die Besucher vorzuhalten.
Bei abwischbaren Oberflächen und regelmäßig berührten Oberflächen empfiehlt sich zudem eine ständige Reinigung. An Besprechungstischen jeweils nach dem Wechsel der Personengruppen.
Dürfen iPads auf dem Stand genutzt werden?
Ja, iPads dürfen eingesetzt werden.
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, Handdesinfektionsmittel vor und nach der Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ergänzend sollte das iPad in regelmäßigen Abständen desinfiziert werden.
Gibt es eine allgemeine Garderobe im Gürzenich?
Eine Gemeinschaftsgarderobe ist im Erdgeschoss vorhanden.
Coronaviren werden in erster Linie über Atemwege übertragen. Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind theoretisch denkbar. Für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit jedoch keine belastbaren Belege. Im Einzelhandel für Bekleidungsgüter existieren daher keine gesonderten Regelungen für die ausgestellten und anprobierten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Anprobe von Kleidungsstücken über den Kopf ein Kontakt zu Mund, Nase und Augen vermieden werden soll. Dies ist bei den an Garderoben abgelegten Bekleidungsstücken wie Jacken und Mänteln untergeordnet von Bedeutung und die einzige Vorsorgemaßnahme.
Welche Vorgaben gibt es bei der Standgestaltung und bei Geschäftskontakten auf den Ständen?
Hinweise und Vorgaben zum Standbau und den Geschäftskontakten auf den Ständen gibt es in diesem FAQ.
Catering, Speisen, Getränke
Darf am Stand bewirtet werden? / Darf es Catering am Stand geben? / Dürfen wir unsere Gäste weiterhin am Stand mit selbst zubereiteten Speisen bewirten?
Verkostungen am Messestand sind zulässig und können entweder im Rahmen einer Besprechung an einem Tisch oder aber auch als Abgabe von Give-Aways am Info-Counter erfolgen. Die Produkte müssen vom Standpersonal unter Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften ausgegeben werden. Dabei dürfen sowohl verpackte als auch unverpackte Give-Aways ausgegeben werden. Selbstbedienung (z. B. aus einer Schale mit mehreren Geschmacksproben) ist nicht zulässig, auch nicht bei verpackten Mustern!
Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang auch die Hygieneerfordernisse an den Tischoberflächen (regelmäßiges Wischen nach Gastwechsel).
Dürfen Süßigkeiten an Besucher verteilt werden? Dürfen diese auch am Stand ausliegen? Müssen diese verpackt sein?
Es dürfen sowohl verpackte als auch unverpackte Geschmacksproben ausgegeben werden. Selbstbedienung (z. B. aus einer Schale mit mehreren Geschmacksproben) ist nicht zulässig, auch nicht bei verpackten Mustern!
Vor der Anreise/Generelle Fragen
Was benötige ich zum Zutritt in den Gürzenich?
Für den Zutritt in den Gürzenich benötigen Sie folgende Nachweise:
- Kostenloses Ticket (digital oder ausgedruckt)
- Nachweis als geimpft, genesen oder getestet mit Covid-Zertifikat der Europäischen Union (hinterlegt in den jeweiligen Apps bspw. Corona-Warn-App oder CovPass-App (digital oder ausgedruckt)
- Ihr persönliches Ausweisdokument
Was mache ich, wenn ich keinen direkten Zugang zu einem Covid-Zertifikat habe?
Alle Messeteilnehmer, die keinen direkten Zugang zu einem Covid-Zertifikat nach dem EU-DCC-Standard haben, müssen sich testen lassen. Tests können in unserem eigenem Testzentrum (Haupteingang Gürzenich) oder in den städtischen Testzentren „Köln-City – Express Test“ (Quatermarkt 5, 50667 Köln) oder „Mein Corona-Schnelltest“ (Lintgasse 14, 50667 Köln) erstellt werden.
Wo kann ich mich in Köln auf eine mögliche Covid-Infektion testen lassen?
Mögliche Teststellen in Deutschland finden Sie unter folgendem Link: https://map.schnelltestportal.de/
Wichtiger Hinweis: Für den Zutritt in den Gürzenich benötigen Sie als Testnachweis das offizielle Covid-Zertifikat der EU (EU-DCC-Standard), bitte filtern Sie in der Übersicht daher nach „Digital Covid Certificate“. Alle anderen Testverfahren sind nicht zulässig.
Für Testzentren rund um das Kölner Messegelände können Sie nach der Postleitzahl 50667 suchen.
Wo kann ich in Köln PCR-Tests durchführen lassen?
Mögliche Teststellen in Deutschland finden Sie unter folgendem Link: https://map.schnelltestportal.de/
Wichtiger Hinweis: Für den Zutritt auf das Messgelände benötigen Sie als Testnachweis das offizielle Covid-Zertifikat der EU (EU-DCC-Standard), bitte filtern Sie in der Übersicht daher nach „Digital Covid Certificate“. Für PCR-Tests können Sie außerdem nach „Test-Art: PCR-Test“ filtern.
Für Testzentren rund um das Kölner Messegelände können Sie nach der Postleitzahl 50667 suchen.
Werden Tests vor oder im Gürzenich angeboten? Und/oder am Köln Bonn Airport oder am Kölner Hauptbahnhof?
Tests können in in den städtischen Testzentren „Köln-City – Express Test“ (Quatermarkt 5, 50667 Köln) oder „Mein Corona-Schnelltest“ (Lintgasse 14, 50667 Köln) erstellt werden.
Testzentrum Köln Bonn Flughafen: https://www.centogene.com/de/covid-19/test-centers/corona-testcenter-koeln-bonn-flughafen.html Testmöglichkeiten Nähe des Kölner Hauptbahnhofs: https://map.schnelltestportal.de/
Was kostet ein Antigen-Test/PCR-Test?
Ein Antigen-Test ist kostenlos; das Ergebnis liegt meistens innerhalb von 15 bis 60 Minuten vor.
Ein PCR-Test kostet durchschnittlich ca. 60 bis 120 Euro; das Ergebnis liegt meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor.
Wie lange ist ein Antigen-Test/PCR-Test gültig?
Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt.
Warum gibt es nur Tageskarten?
Am Messetag gilt ausschließlich das datumsbezogene Tagesticket in Form eines QR-Codes. Dies gilt für alle Teilnehmergruppen (Aussteller, Besucher, Medien, Servicepersonal etc.). Damit wird sichergestellt, dass die maximal zulässige Personenzahl im Gürzenich, die durch die Coronaschutzverordnung NRW vorgegeben ist, eingehalten werden kann.
Ein Tagesticket erhalten Sie hier
Ich habe Erkältungssymptome, der Covid-Test ist aber negativ. Darf ich den Gürzenich betreten?
Generell ist der Zutritt zum Gürzenich – während der Messelaufzeit und des Auf- und Abbaus – mit Krankheitssymptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeiner Schwäche, Durchfall, einer Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns untersagt.
Wie funktioniert die Kontrolle am Eingang des Gürzenichs?
- Kontrolle: Scan/Kontrolle Impfnachweis, Corona-Testnachweis, Genesenennachweis
- Kontrolle: Scan/Kontrolle des Tickets
- Kontrolle: ggf. Ausweisdokument
Am Eingang des Gürzenichs findet zunächst die Kontrolle des Impfnachweises, des Corona-Testnachweises oder des Genesenennachweises statt. Anschließend wird das Messeticket kontrolliert.
Ticketkauf
Wie kann ich ein Ticket erhalten, um die Messe zu besuchen?
Tickets können ausschließlich über diesen Link erworben werden. Die Tickets sind kostenlos, stets personalisiert und können nicht übertragen werden
Zum Betreten des Gürzenichs ist außerdem ein gültiger Impfnachweis, Corona-Testnachweis oder Genesenennachweis erforderlich.
Nachweis genesen-geimpft-getestet (EU DCC)
Welchen Nachweis hinsichtlich Covid benötige ich für den Zutritt zum Gürzenich?
Seit dem Sommer gilt als notwendige Voraussetzung für den Zutritt zum Gürzenich, dass man entweder vollständig geimpft, nicht länger als sechs Monate genesen ist oder einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen kann.
Wie erhalte ich meinen persönlichen Nachweis?
Der Nachweis als geimpft, genesen oder getestet wird mit dem Covid-Zertifikat (European Union Digital Covid Certificate, kurz EU DCC) der EU-Mitgliedstaaten erbracht. Für die Ausstellung der Nachweise als geimpft oder genesen sind die jeweiligen nationalen Behörden zuständig. Tests können bei allen teilnehmenden Testzentren, die das Covid-Zertifikat (EU DCC) ausstellen können, vorgenommen werden. Alle anderen Testverfahren sind nicht zulässig.
Was bedeutet geimpft?
Für den Status „geimpft“ muss eine vollständige Impfung mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoff erfolgt sein, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Vollständige Impfung bedeutet, dass auch die zweite Dosis verabreicht worden ist, sofern für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind.
Erlaubt sind die in der EU zugelassenen Impfstoffe. Die EU-Kommission hat bislang vier Impfstoffe anerkannt: BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Janssen Pharmaceutica NV (Johnsen and Johnson).
Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) werden ebenfalls anerkannt.
Wenn Sie mit einem anderen Impfstoff geimpft sind, werden Sie wie eine ungeimpfte Person behandelt und müssen daher einen negativen, aktuellen Test vorweisen.
Was bedeutet genesen?
Für den Status „genesen“ muss die Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt der Status als Genesener, ab diesem Zeitpunkt benötigen Sie ein negatives Testergebnis oder eine Impfung. Wenn die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt, benötigen Genesene nur eine Impfung, um als vollständig geimpft zu gelten.
Was bedeutet getestet?
Für den Status „getestet“ wird ein aktuelles, negatives Testergebnis benötigt. Das Ergebnis muss von einer offiziellen Teststelle bestätigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Testergebnis maximal 48 Stunden (Antigen-Test) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) alt sein darf.
Für den Zutritt zum Gürzenich benötigen Sie als Testnachweis das Covid-Zertifikat der EU (EU DCC-Standard), bitte filtern Sie in der Übersicht daher nach „Digital Covid Certificate“.
Muss ich trotz 3G einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Die AHA-Regeln sind im gesamten Gürzenich weiterhin verpflichtend, dazu zählt auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Was ist das EU Digital COVID Certificate (DCC)?
Das Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder gegen Covid vollständig geimpft wurde, negativ auf Covid getestet wurde oder von Covid genesen ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche App benötige ich für meinen Nachweis hinsichtlich Covid?
Für den Nachweis mit dem digitalen Covid-Zertifikat im EU DCC-Standard (QR-Code) ist in Deutschland die Anzeige des Zertifikats z. B. mit der CovPass- und der Corona-Warn-App möglich.
Kontakt für weitere Fragen
Sie sind Besucher oder Aussteller und haben im Vorfeld der Messe weitere, oben nicht aufgeführte, Fragen zum Thema Infektionsschutz auf der 11. Kölner Immobilienmesse? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gern!